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   VGH Hessen, 11.04.1991 - 4 TH 3549/90   

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VGH Hessen, 11.04.1991 - 4 TH 3549/90 (https://dejure.org/1991,1990)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.04.1991 - 4 TH 3549/90 (https://dejure.org/1991,1990)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. April 1991 - 4 TH 3549/90 (https://dejure.org/1991,1990)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 1 AbfallG, § 2 AbfallG
    Zuständigkeit der Abfallbehörde - Räumung eines Altreifenlagers - Abfallbegriff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfallrecht: Behördenzuständigkeit, Abfalleigenschaft von Altreifen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 79 (Ls.)
  • DÖV 1992, 272
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Hessen, 30.01.1992 - 5 UE 1928/86

    Wegfall der Abfalleigenschaft von Altreifen durch Veräußerung zwecks

    Auszug aus VGH Hessen, 11.04.1991 - 4 TH 3549/90
    Das Berufungsverfahren (Az.: 5 UE 1928/86) ist noch nicht entschieden.

    Im Berufungsverfahren 5 UE 1928/86 hat das beklagte Land Hessen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in D, geltend gemacht, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27.08.1986 (BGBl. I S. 1410, ber. BGBl. I S. 1501, kurz: Abfallgesetz 1986 -- AbfG --), durch das u. a. die Lagerung von Altreifen aus dem Regelungsbereich des § 5 AbfG herausgenommen wurde, sei der objektive Abfallbegriff (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AbfG) auf das Lager anzuwenden.

    Die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main III/2 E 6232/82, zweitinstanzliches Aktenzeichen 5 UE 1873/86 und III/2 E 3510/82, zweitinstanzliches Aktenzeichen 5 UE 1928/86 mit den dort beigezogenen weiteren Gerichts- und Behördenakten, 2 Behördenakten des Antragsgegners.

    Zutreffend hat auch die im Verfahren 5 UE 1928/86 beklagte Abfallbehörde darauf hingewiesen, daß die Abfalleigenschaft der Reifen ungeachtet ihrer beabsichtigten wirtschaftlichen Verwertung fortbestehe, wenn von ihnen eine Polizeigefahr ausgehe.

  • VGH Hessen, 12.07.1985 - 4 TH 530/85

    Naturschutz; Nutzungsverbot für Bauwerk im Außenbereich; Gleichheitsgrundsatz;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.04.1991 - 4 TH 3549/90
    Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.06.1965 -- B IV 21/65 -- ESVGH 15, 153/154; vom 14.07.1971 -- IV TH 25/71 -- BRS 24 Nr. 205; zusammenfassend: Beschluß vom 12.07.1985, -- 4 TH 530/85 -- BRS 44 Nr. 198; st.Rspr.).
  • VGH Hessen, 28.06.1965 - B IV 21/65

    Suspensiveffekt bei unbegründetem Widerspruch, Abbruchsverfügung

    Auszug aus VGH Hessen, 11.04.1991 - 4 TH 3549/90
    Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.06.1965 -- B IV 21/65 -- ESVGH 15, 153/154; vom 14.07.1971 -- IV TH 25/71 -- BRS 24 Nr. 205; zusammenfassend: Beschluß vom 12.07.1985, -- 4 TH 530/85 -- BRS 44 Nr. 198; st.Rspr.).
  • BVerwG, 18.03.1983 - 7 B 22.83

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anspruch auf eine

    Auszug aus VGH Hessen, 11.04.1991 - 4 TH 3549/90
    Insoweit werden allerdings regelmäßig die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffs (§ 1 Abs. 1 1. Alternative AbfG) nicht erfüllt sein; denn selbst wenn die Stoffe dem Antragsteller von den früheren Besitzern mit dem Willen ihrer Entledigung als Abfall übergeben worden wären, so würde die Absicht des Antragstellers, die Stoffe einer wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen, die ursprüngliche -- subjektiv begründete -- Abfalleigenschaft für die Zukunft aufheben und der weiteren Anwendung des Abfallbeseitigungsgesetzes insoweit entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.03.1983 -- 7 B 22.83 -- DÖV 1983, S. 600/601).
  • VGH Hessen, 15.11.1990 - 4 UE 3638/87

    Zur Zuständigkeit bei Beseitigung von Anlagen zur Behandlung von Autowracks

    Auszug aus VGH Hessen, 11.04.1991 - 4 TH 3549/90
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß für Maßnahmen innerhalb des vom Abfallbeseitigungsgesetz erfaßten Sachbereichs ausschließlich die Abfallbehörden zuständig sind (Hess. VGH, U. v. 15.11.1990 -- 4 UE 3638/87 -- m.w.N.; st.Rspr. seit U. v. 13.07.1977 -- IV OE 59/75 -- HessVGRspr. 1978, S. 9).
  • VGH Hessen, 21.04.1986 - 5 TH 592/86

    Widerruf der Genehmigung zum Einsammeln von Abfällen

    Auszug aus VGH Hessen, 11.04.1991 - 4 TH 3549/90
    So hat der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Reststoffe von Produktionsvorgängen, die als Wirtschaftsgut verwandt werden können, als Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs angesehen, wenn ihre Gefährlichkeit die geordnete und kontrollierte Beseitigung (Behandlung, Lagerung, usw.) zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit verlange (Hess. VGH, Beschluß vom 21.04.1986 -- 5 TH 592/86 -- NJW 1987, 393 = NuR 1987, 35).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.1977 - XI A 483/76
    Auszug aus VGH Hessen, 11.04.1991 - 4 TH 3549/90
    Vielmehr hat sich die in den genannten Entscheidungen näher dargestellte und begründete Rechtslage seitdem weiter verfestigt: Die zuständige Abfallbehörde entscheidet nunmehr gemäß § 7 Abs. 3 HAbfAG auch dann, wenn für eine Abfallentsorgungsanlage, deren Zulassung nicht durch Planfeststellung, sondern durch Plangenehmigung erfolgt, die nicht die Konzentrationswirkung des § 75 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. VwVfG hat, auch eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist (vgl. auch OVG Münster, U. v. 24.06.1977 -- XI A 483/76 -- OVGE 33, 56; Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung 3. Aufl, § 89 Rdnr. 6).
  • VGH Hessen, 25.01.1993 - 4 TH 1676/92

    Abfalleigenschaft von Altreifen

    Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, mit dem der Antragsteller unter Aufhebung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.04.1991 - 4 TH 3549/90 - die Anordnung der Wiederherstellung der sofortigen Vollziehbarkeit seiner Verfügung vom 19.07.1990 begehrt, mit der er als Bauaufsichtsbehörde die Räumung eines Lagerplatzes für Altreifen auf dem Betriebsgelände der ehemaligen P - Werke AG - Zweigniederlassung H - in O (Flur 8, Flurstücke 98/1, 88/1 und 103/1) angeordnet hat.

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 07.11.1990 geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen die Anordnung in der Verfügung vom 19.07.1990, die vorhandenen Reifenablagerungen zu beseitigen, mit dem Abtransport innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung zu beginnen und vor Beginn der Beseitigungsarbeiten dies dem Kreisbauamt des Main-Taunus-Kreises schriftlich mitzuteilen, wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Androhung eines Zwangsgeldes angeordnet (Hess. VGH, Beschluß vom 11.04.1991 - 4 TH 3549/90 - DÖV 1992, 272 = GewArch.

    Zur Begründung wird auf den Beschluß des Senats vom 11.04.1991 (a.a.O.) verwiesen, dessen Abänderung Gegenstand des Verfahrens ist.

    Die auf dem Lagerplatz lagernden Altreifen - nach den Angaben des Antragsgegners im Verfahren 4 TH 3549/90 sollen zwischenzeitlich von den ursprünglich gelagerten 4.000 Tonnen Altreifen 1.000 Tonnen abtransportiert worden sein; Angaben über den weiteren Abbau des Reifenlagers hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren trotz wiederholter Nachfrage durch den Berichterstatter nicht gemacht - sind infolge ihres Zustandes für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr tauglich.

    Ihre geordnete Entsorgung ist zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten, da andernfalls jährlich mehrere hunderttausend Altreifen im Bundesgebiet ungeordnet abgelagert würden, was schon aus Gründen des Umweltschutzes nicht angehen kann (dazu, wie auch zur Brandgefahr, vgl. neben dem Beschluß des Senats vom 11.04.1991, a.a.O. auch Bay. VGH, Beschluß vom 24.11.1992, Az.: 20 CS 92.3069, der eine derartige Gefahr schon bei einer Lagerung von ca. 1.500 Tonnen Altreifen und technischem Gummi auf dem Schwergutumschlagplatz der Hafenverwaltung A nicht ausgeschlossen hat).

  • VGH Hessen, 24.06.1993 - 4 TH 1205/92

    Zur Abfalleigenschaft von Altreifen; zur Zuständigkeit der Abfallbehörde

    Darüber hinaus besteht die Gefahr einer Belastung des Grundwassers durch unkontrolliertes Abfließen von verschmutztem und mit Giftstoffen belastetem Löschwasser (Hess. VGH, Beschluß vom 11.4.1991 - 4 TH 3549/90 - Hess.VGRspr.

    Vielmehr bleiben die Altreifen solange Abfall i.S. des objektiven Abfallbegriffs, bis sie in der Weise verwertet werden, daß sie dem Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt worden sind (Hess. VGH, Beschluß vom 11.4.1991, a.a.O.).

    Für Maßnahmen innerhalb des vom Abfallgesetz erfaßten Sachbereichs sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ausschließlich die Abfallbehörden zuständig (Hess. VGH, Urt. vom 13.7.1977 - 4 OE 59/75 - Hess. VGRspr. 1978, 9; Urt. v. 15.11.1990 - 4 OE 3638/87; Beschluß vom 11.4.1991, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2019 - 2 M 106/18

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

    Bei einem Brand größerer Mengen Altreifen können Emissionen und Immissionen durch Rauchgase, Qualm und Hitzewirkung entstehen, die die unmittelbar benachbarte Wohnbevölkerung erheblich beeinträchtigen können (vgl. HessVGH, Beschl. v. 11.04.1991 - 4 TH 3549/90 -, juris, RdNr. 27).
  • VGH Hessen, 30.01.1992 - 5 UE 1928/86

    Wegfall der Abfalleigenschaft von Altreifen durch Veräußerung zwecks

    Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Eilantrag durch Beschluß vom 7. November 1990 - IV/1 H 2070/90 - hinsichtlich der Beseitigungsverfügung abgelehnt hatte, gab der zuständige 4.Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluß vom 11. April 1991 - 4 TH 3549/90 - RdL 1991, 251 = HessVGRspr.
  • OVG Niedersachsen, 24.03.1993 - 1 L 116/89

    Kabelkaltzerlegungsanlage; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Insofern besteht keine vergleichbare Situation mit der vom VGH Kassel (DÖV 1992, 272 = UPR 1991, 457) als Abfallentsorgung angesehenen jahrelangen Ablagerung von Altreifen, für die eine spätere Verwendung zur Energiegewinnung geplant war, auf einer Halde.
  • VGH Hessen, 26.02.1993 - 4 TH 771/92

    Abgrenzung der Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörde zur Zuständigkeit der

    Dazu wurde in anderen Fällen der ausschließlichen Zuständigkeit einer Behörde zum Einschreiten vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bereits Stellung genommen (Abfallbehörde gegenüber Bauaufsicht: Beschluß vom 11.04.1991 - 4 TH 3549/90 - HessVGRspr.
  • VGH Hessen, 02.08.1995 - 4 UE 632/95

    Abfallrecht: Behördenzuständigkeit in Hessen, Abfallbegriff

    1978, 9; Beschluß vom 11.04.1991 - 4 TH 3549/90 -, DÖV 1992, 272 ; Urteil vom 15.11.1990 - 4 UE 3638/87 -, NVwZ-RR 1991, 543 = HessVGRspr.
  • VGH Hessen, 02.08.1995 - 4 TG 632/95

    Abfallbeseitigungsmaßnahme durch die in Hessen unzuständige Bauaufsichtsbehörde

    1978, 9; Beschluß vom 11.04.1991 - 4 TH 3549/90 -, DÖV 1992, 272; Urteil vom 15.11.1990 - 4 UE 3638/87 -, NVwZ-RR 1991, 543 = HessVGRspr.
  • BVerwG, 13.09.1993 - 4 B 127.93

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Selbst wenn die Altkabel schon einmal "Abfall" geworden wären, würden sie diese Eigenschaft wieder mit dem Übergang auf einen (privaten) Neubesitzer verlieren, der seinerseits eine wirtschaftliche Verwertungsabsicht hat und auf diese Weise kundtut, daß für ihn der Grundsatz "einmal Abfall, immer Abfall" nicht gilt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. März 1983 - BVerwG 7 B 22.83 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 13 = DÖV 1983, 600 ; BGH, Urteil vom 1. Februar 1990 - I ZR 126/88 - UPR 1990, 297 ; HessVGH, Beschluß vom 11. April 1991 - 4 TH 3549/90 - UPR 1991, 457).
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